Neue Corona-Regeln ab Montag 13.09,21

Liebe Schulgemeinschaft,

ab Montag gilt ein neuer Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz und es gibt neue Regelungen für Sport und Musik. Die zugehörige Datei finden Sie hier verlinkt.

Hinweisen möchte ich auf folgendes:
Es wird erwartet, dass ab Montag, den 13.9., Warnstufe 1 bei uns gelten wird.
Das heißt, bei allen Bewegungen im Gebäude, auch im Klassenraum, muss Maske getragen werden. Am Sitzplatz im Klassenraum während des Unterrichts und draußen im Freien herrscht keine Maskenpflicht. Es ist natürlich weiterhin erlaubt, die Maske freiwillig zu tragen, um sich selbst zu schützen.

Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass Sie Ihre Kinder bei Erkältungssymptomen zuhause lassen und die Entwicklung mindestens 24 Stunden lang beobachten. Gleiches gilt, wenn in Ihrem Umfeld jemand getestet werden muss.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die Mitschüler(innen) Ihrer Kinder.

Das Selbsttestkonzept bleibt unverändert erhalten.

Die sogenannten Absonderungsregeln (Quarantäneregeln) haben sich geändert. Es soll vermieden werden, dass unnötig viele Quarantänen ausgesprochen werden.
Ich geben Ihnen wichtige Änderungen weiter unten im Auszug bekannt.

Wir müssen gemeinsam weiterhin alles dafür tun, dass wir Präsenzunterricht für möglichst alle Schülerinnen und Schüler aufrechterhalten können. Bitte tragen Sie durch umsichtiges und verantwortungsvolles, aber nicht übermäßig ängstliches Verhalten dazu bei.

Herzliche Grüße,
Heike Hauenschild-Bentemann (Schulleiterin)

Absonderungsregeln:
Mit Wirkung ab dem 13.09.2021 gelten in der Absonderungsverordnung des Landes für den Schulbereich besondere Regelungen:
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die – nach Feststellung des Gesundheitsamtes – infizierte Person eine Absonderungspflicht. Alle anderen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse bzw. Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, deren Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal müssen sich im Regelfall nicht absondern. Stattdessen sieht die Absonderungsverordnung
 für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest
 sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen vor.

Welche Personengruppe die Test- und Maskenpflicht umfasst, legt das Gesundheitsamt fest.
Die tägliche Testpflicht tritt an dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses (infizierte Person) folgenden Schultag ein. Sie gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.
Die Maskenpflicht tritt bereits am Tage der Mitteilung des Infektionsfalles durch das Gesundheitsamt ein und gilt für den Zeitraum der täglichen Testpflicht für alle betroffenen Personen (auch für Geimpfte und Genesene), auch wenn die Testpflicht zeitlich erst am folgenden Schultag beginnt. Sie gilt während des gesamten täglichen Aufenthalts in der Schule, sowohl im Unterricht als auch in Gebäude und im Freien. Für die Durchführung der Testungen aufgrund der Absonderungsverordnung gelten die unter A) getroffenen Regelungen entsprechend, soweit nicht im Folgenden oder durch das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall abweichende Festlegungen getroffen werden.

Hinweis: Das Gesundheitsamt kann z. B. bei einem besonders relevanten Ausbruchsgeschehen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in eine Absonderung begeben.

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